Kontoführende Bank muss bei sich aufdrängendem Kontomissbrauch eines Finanzdienstleisters warnen
Eine neu gegründete Gesellschaft mit dem Geschäftszweck der Vermögensberatung vereinnahmte über ein bei der beklagten Großbank geführtes Girokonto Kundengelder, um diese vorgeblich am Kapitalmarkt anzulegen. Die von der DR. THEEWEN BANKRECHTSPRAXIS in der Folgezeit in einer Sammelklage vertretenen Geschädigten zahlten in den fünf Monaten des Bestehens der Kontoverbindung insgesamt knapp € 1 Mio. ein. Diese meist als Depotzahlungen bezeichneten Überweisungen wurden im Wesentlichen vom Geschäftsführer und verschiedenen beauftragten Dritten in unterschiedlichsten Stückelungen, teil mehrfmals am Tag, vom Konto in bar abgehoben und anschließend verbraucht.
In Anknüpfung an die Evidenzrechtsprechung des BGH konnte die DR. THEEWEN BANKRECHTSPRAXIS vorliegende Entscheidung zugunsten des Pools erwirken. Entscheidender Anknüpfungspunkt für die Annahme einer konkreten Warnpflicht aufgrund Missbrauchs waren vorliegend die Kontoauffälligkeiten, vor allem die Vielzahl der Barabhebungen, die in keinem Zusammenhang mit den eingezahlten Beträgen standen. Das Verfügen über Fremdgelder stand schon nicht im Einklang mit dem bei Kontoeröffnung angegebenen Handeln auf eigene Rechnung. Das Berufungsgericht hatte bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass angesichts dieser Kontoauffälligkeiten die Bank den Sachverhalt im Rahmen einer Routinekontrolle hätte aufklären müssen. Umso mehr muss dies gelten, wenn die Kontoführerin den Geschäftsführer hinsichtlich der Kontoauffälligkeiten um Aufklärung bittet und dergestalt beschieden wird, die Kundengelder sollten auftragsgemäß in der Türkei angelegt werden. Eine derartige Auszahlungs- und Transfermethode steht indes mit der gebotenen getrennten Aufbewahrung und Verwaltung von Kundengeldern nicht im Einklang ist, so dass dieser Erklärung völlig unplausibel war.
In der von der DR. THEEWEN BANKRECHTSPRAXIS gerügten Untätigkeit der Bank sieht der BGH zu Recht eine Verletzung der Warnpflicht der Bank aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung gegenüber den Anlegern, die selbst deren Kunden waren. Wichtig ist auch, dass Erwägungen des Bankgeheimnisses oder des Geldwäschegesetzes die Bank zutreffender Weise nicht von der Warnpflicht entbinden können. Mit vorliegender Entscheidung hat der BGH seine Rechtsprechung zur Drittschutzwirkung im bargeldlosen Zahlungsverkehr aufgegeben, so dass fortan für Nichtkunden der Empfängerbank ein entsprechender Anspruch nur aus dem Gesichtspunkt der Drittschadensliquidation in Betracht kommen kann.
Anlagegeschädigte sollten stets prüfen, ob eine Bankenhaftung in Betracht kommt.
Vgl. unsere Urteilsanmerkungen in BankPraktiker 2008, 382 f.
und in BKR Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht 2008, 387 ff.
Hausbanken müssen aus dem Giroverhältnis gegenüber der Empfängerbank mutmaßlich erwachsende Schadensersatzansprüche an ihre Kunden, die Geschädfigten, abtreten. Die DR. THEEWEN BANKRECHTSPRAXIS erlangt regelmäßig die erforderlichen Abtretungserklärungen für ihre Mandanten von deren kontoführenden Kreditinstituten. Gegenüber einer ablehnenden Bank erwirkte die DR. THEEWEN BANKRECHTSPRAXIS kürzlich nach entsprechender Klage beim Amtsgericht München die Abgabe der begehrten Abtretungserklärung.