Wir betreuen zur Zeit unter anderem folgende meist mit Bankhaftungsbezug versehenen Fälle:
Panga AG
Der Poolauftrag der DR. THEEWEN BANKRECHTSPRAXIS betrifft Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen gegen die unmittelbar Schadensverantwortlichen, also die Organe der Panga AG, und Prüfung der schlüssigen Darstellung von Ansprüchen gegen sonstige in das Schadensgeschehen eingebundene Dritte. Die Rede ist hier von den Vermittlern und der Hausbank der Panga AG.
Wertpapierhandelsbank Guthmann und Roth AG, Berlin
Die Wertpapierhandelsbank Guthmann und Roth AG, Berlin, vermittelte an zahlreiche Anleger Brokergeschäfte in den USA. Ab 2001 indes wurden die Anlegergelder nicht mehr an die Broker weitergeleitet, weil die Handelsaktivitätten eingestellt und nur noch Luftgeschäfte getätigt wurden. Durch dieses Schneeballsystem, das im Herbst 2002 zusammenbrach, wurden hunderte von Anlegern mit einem Volumen von rund 33 Mio € geschädigt.
Die kontoführende Bank der Guthmann und Roth AG hat nach unseren Feststellungen ihre für diesen Fall spezifischen Warnpflichten verletzt und damit den Schaden der Anleger mit verursacht. Die zweckgebundenen Transaktionen der geschädigten Anleger fanden in den Verfügungen der Guthmann und Roth AG keine Entsprechung. Gleichwohl ermöglichte die kontoführende Bank diese Finanzflüsse, indem sie die Konten weiter zur Verfügung stellte.
Gestützt auf die Warnpflichtrechtsprechung des BGH hat die DR. THEEWEN BANKRECHTSPRAXIS die Ansprüche des Geschädigten-Pools im Dezember 2011 gegen die Berliner Bank bei einer staatlich anerkannten Gütestelle angemeldet.
Theewen, EWiR § 328 23/2008, 709, 710: "Bei missbräuchlichen Verfügungen über ein Treuhandkonto besteht die Warnpflicht der kontoführenden Bank nicht nur, wenn ihr die Veruntreuung bekannt ist, sondern auch wenn sie aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident sind (vgl. hierzu BGH WM 2008, 1252, 1254 = BKR 2008, 387, 389 m. Anm. Theewen). Genügen musste vielmehr,dass der Bank die erforderlichen Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung standen, denen sie sich nicht verschließen durfte."
RheinGrundCapital Handelshaus AG / Aufina Holding AG
Nach der Evidenzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht für Banken im Rahmen der Kontoführung eine Warnpflicht jedenfalls dann, wenn z. B. massive Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass dort eingehende Gelder missbräuchlich verwendet und Einzahler geschädigt werden. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls. Unter Berücksichtigung der Evidenzrechtsprechung und der Judikatur des BGH zu bankseitigen Warnpflichten liegt wohl auch der AUFINA-Fall auf dieser Linie. Nicht nur, dass das von der AUFINA gefahrene Geschäftskonzept „Aktien auf Immobilien“ so nicht funktionieren konnte, was eine Bank weiß, die ja selbst dieses Refinanzierungsgeschäft beherrscht. Vielmehr barg es von Anfang an die latente Gefahr der Insolvenz in sich, weil es darauf angelegt war, sich zumindest über längere Zeiträume ausschließlich über Anlegergelder zu finanzieren, die durch den Vertrieb letztlich wertloser Aktien gewonnen worden waren. Nach der Rechtsprechung des BGH nämlich sind vorbörsliche Aktien - wie die der AUFINA - hochriskante Finanzinstrumente. Auch das weiß jede Bank. Nach dem OLG Düsseldorf geht von Aktien, die keiner marktwirtschaftlichen Regulierung unterzogen sind, sogar eine generelle Kursmanipulationsgefahr und die Gefahr krimineller, betrügerischer Machenschaften aus. Hier kommt erschwerend hinzu, dass auch in der einschlägigen Anlegerschutzpresse vor der AUFINA gewarnt wurde. Hätte die ehemalige Dresdner Bank dieser Pflicht genügt, hätte sie ihren Warnaufgaben nachkommen oder aber das Konto der AUFINA kündigen müssen. Diese Pflichtverletzungen eröffnen die Möglichkeit, dass geschädigte Anleger ihre Schadensersatzforderungen bei der ehemaligen Dresdner Bank - jetzt Commerzbank - anmelden.
Die DR. THEEWEN BANKRECHTSPRAXIS verwaltet einen Geschädigten-Pool, in dem sich betroffene Anleger zur gemeinsamen Forderungsverfolgung gegen die verantwortliche Bankzusammengeschlossen haben. Eine außergerichtliche Inanspruchnahme der Bank ist erfolgt, im Dezember 2011 wurden die Forderungen gegen Bank und Aufina-Aufsichtsrat Prof. Hankel bei einer staatlich anerkannten Gütestelle angemeldet.
ALAG, Albis
Diese Beteiligungen wurden den Anlegern als sichere, altersvorsorgegerechte Anlagen verkauft. Erstere Gesellschaft ist inzwischen insolvent. Wie sich aus den unseren Mandanten vorliegenden Unterlagen ergibt, erfolgte in keinem Falle eine auf die spezifischen Risiken hinweisende Aufklärung. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eröffnet ein derartiges Fehlverhalten Schadensersatzansprüche gegenüber den Beratern und Vermittlern.
Darüber hinaus prüft die DR. THEEWEN BANKRECHTSPRAXIS Haftungstatbestände der Organe der Initiatoren, um so zu den Berater- und Vermttlerhaftungstatbeständen ergänzende Haftungsträger zu ermitteln.
Eine Geschädigtenpoolbildung ist auch hier möglich.
Medico Fonds
Hochdefizitäre Anlageformen, über die die in den Vertrieb involvierte Apotheker- und Ärztebank eG hinsichtlich der Risiken und Interessenkonflikte nicht ausreichend aufgeklärt hat. Eine Rückabwicklung ist auch heute noch möglich.
N1 European Film Produktions GmbH & Co. KG
Den dieses Anlageprodukt empfehlenden Banken aus dem genossenschaftlichen Bereich ist unter anderem der Vorwurf zu machen, dass über die Risiken - etwa bezogen auf die höchst eingeschränkte Fungibilität dieses Medienfonds - sowie die obwaltende Interessenkollision nicht bzw. nicht in der von der Rechtsprechung gebotenen Form aufgeklärt wurde.
Die DR. THEEWEN BANKRECHTSPRAXIS hat im Mandantenauftrag zahlreiche diese Anlageform vermittelnden Genossenschaftsbanken verklagt und gerichtliche wie außergerichtliche Vergleiche erzielt.
Von der DR. THEEWEN BANKRECHTSPRAXIS vertretenen Bankkunden wurde durch das LG Düsseldorf mit Urteil vom 29.01.2010 und durch das LG Frankfurt/M. mit Urteil vom 21.04.2010 jeweils voller Schadensersatz gegenüber den beratenden Banken zugesprochen.
IBV Fonds International 1
Die DR. THEEWEN BANKRECHTSPRAXIS sieht bei dieser geschlossenen Beteiligung Ansatzpunkte für eine Rückabwicklung und hat auch bereits vergleichsweise Regelungen mit der Kreditwirtschaft erzielt.
Deep Sea Exploration plc
Die DSE vertrieb als Graumarktunternehmen Schatzsucheraktien. Die Anleger erwarben Zeichnungsscheine, ohne dass die gezahlten Einlagen in die angepriesenen, aber nie realisierten Projekte zur Hebung wertvoller Fracht flossen. Vielmehr wurden die Anlegergelder weitestgehend zur Akquisition weiterer Kapitalgeber investiert.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat kürzlich in zwei Urteilen einen ehemaligen Niederlassungsleiter der Deep Sea Exploration plc. (German Branch) zum Schadenersatz verurteilt. Dieser habe zusammen mit einem weiter verurteilten ehemaligen Direktor die klagenden Anleger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, so das OLG in seinen Urteilsbegründungen.
Nach Ansicht des Geschädigtenkonsortiums, das von der DR. THEEWEN BANKRECHTSPRAXIS betreut wird, sind nicht nur die Handelnden der Deep Sea Exploration verantwortlich, sondern auch die Hypovereinsbank AG als kontoführendes Institut dieses Graumarktunternehmens. Trotz der evidenten Missbrauchstatbestände, die sich über den Geschäftszweck der Deep Sea Exploration bis hin zum auffälligen Kontoverhalten manifestierten, hat die Hypovereinsbank nämlich die ihr duch die Besonderheiten des Falles gebotenen Prüfungs-, Hinweis- und Warnpflichten zum Nachteil der Anleger nachhaltig verletzt. Die Verfolgung von Schadensersatzforderungen gegenüber der Hypovereinsbank ist nicht nur rechtlich, sondern auch angesichts des zweifelhaften Erfolgs der Beitreibungsversuche gegenüber den Handelnden der Deep Sea Exploration wirtschaftlich sinnvoll.
Die DR. THEEWEN BANKRECHTSPRAXIS verwaltet gestützt auf die Evidenzrechtsprechung des BGH zwei Geschädigten-Pools zur optimalen Rechtsverfolgung der Anlegerinteressen und hat nach einem Güteverfahren u. a. gegen die Hypovereinsbank eine "Sammelklage" beim LG Düsseldorf eingereicht. Berufung gegen das Urteil wurde unter dem 23.08.2011 beim OLG Düsseldorf eingereicht.
Die Forderungen eines zweiten Geschädigten-Pools wurden im Dezember 2011 angemeldet.
Lehman Brothers Zertifikate
Die Lehman-Pleite erweist sich im Wesentlichen nur für die privaten Anleger als desaströs, die Zertifikate erworben hatten. Aus dem Insolvenzverfahren wird nichts zu erwarten sein. Die Einlagen der Kunden des Lehman Brothers Bankhaus AG hingegen, das betrifft institutionelle Anleger, werden jedoch über den Einlagensicherungsfonds entschädigt werden.
Zahlreichen privaten Anlegern wurden von namhaften Banken riskante Anlagestrategien empfohlen. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, wie die beratenden Banken wie Citibank, Deutsche Bank, Fortis usw. bei der Vermittlung dieser Anlagen vorgegangen sind. Die DR. THEEWEN BANKRECHTSPRAXS bearbeitet Fälle, in denen die Bankberater trotz konservativen Anlageverhaltens und -willens der Mandanten riskante Zertifikate wie Alpha Express,EASY Express usw. vermittelten. Auffällig ist, dass im Rahmen der Kundenexplorationen wohl durchweg bankseitig unrichtige Angaben dokumentiert wurden. Das scheint System gewesen zu sein und weist auf die unseriöse Vertriebspolitik im Zusammenhang mit den Lehman-Zertifikaten hin. Die DR. THEEWEN BANKRECHTSPRAXIS vertritt in Sachen Lehman Brothers Geschädigte im In- und Ausland und ist auch bei der Frage behilflich, wie mit dem Insolvenzverfahren und der Anlaufstelle in den Niederlanden umzugehen ist.
Geschädigten Anlegern, die z. B. nicht rechtsschutzversichert sind und eine Einzelklage wegen des Kostenrisikos scheuen, können ihre Chancen gleichwohl wahren und ihre Forderungen einer „Sammelklage“ zuführen. Durch Bildung eines Geschädigten-Pools werden die Schadensersatzforderungen der Geschädigten gebündelt und (zunächst außergerichtlich und bei Scheitern einer Regelung sodann) gerichtlich gegen eine bestimmte Bank, z. B. die Citibank, geltend gemacht. Dabei sielt es keine Rolle, wo der einzelne Geschädigte wohnt oder von welcher Bankfiliale er mangelhaft beraten wurde. Jeder Pool ist einer gegnerischen Bank zugewiesen. Geschädigte aus der gesamten Bundesrepublik können beitreten. Die Vorteile der „Sammelklage“ liegen neben dem Informationstransfer der Geschädigten untereinander und der Stärkung der Position des Einzelnen durch Zusammenschluss vieler Geschädigter gegenüber einer Bank („Augenhöhe“) vor Allem auch in der Reduzierung des eventuellen Kostenrisikos. Darunter wird das Risiko verstanden, dass man auf den (vom Kläger regelmäßig vorzuschießenden) Gerichtskosten „sitzen“ bleibt und dazu noch bei Unterliegen die Kosten des gegnerischen Anwalts tragen muss. Das Kostenrisiko kann umso mehr reduziert werden, je höher der Gegenstands- (oder Streit-)wert der Klage durch Teilnahme vieler Geschädigter ist. Außerdem kann eine Sammelklage mögliche Defizite in der individuellen Anspruchsverfolgung (z. B. Beweisnöte mangels Zeugen) dadurch relativieren, dass eine Vielzahl gleichgearteter Sachverhalte (z. B. in den Kundenfragebögen dokumentierte schriftliche Lügen der Bank) die Manipulation der Bank – und damit deren Haftung - evident erscheinen lässt.
Die DR. THEEWEN BANKRECHTSPRAXIS führt seit 2003 erfolgreich Prozesse gegen Banken im Wege solcher „Sammelklagen“ (vgl. unsere vom BGH bestätigte Sammelklage mit Urteil v. 06.05.2008 - XI ZR 56/07 - , BKR 2008, 381 ff.).
Von Bedeutung ist hier auch die unterlassene Aufklärung der anlagerberatenden Banken über die Rückvergütungen (Kick backs) der Lehman Brothers. Vgl. hierzu unsere aktuelle Kommentierung zu BGH XI ZR 510/07 Beschluss v. 20.01.2009 in BankPraktiker 4/2009.
DSV Datenmanagement Service + Verwaltung GmbH
Die DSV, hervorgegangen aus einem von Frau Beate Angela Breitinger(-Stupp) gegründeten Schreibservice (!), betrieb seit den 1990er Jahren eine Vermögensanlageberatung und -verwaltung. Anleger wurden mit attraktiven Renditen gelockt. Die Anlagegeschäfte wurden indes weitestgehend nur vorgespiegelt. Die Luftgeschäfte erwiesen sich für die Geschädigten als Totalverlust.
Der kontoführenden Bank ist vorzuwerfen, dass sie trotz der wohl evidenten Missbrauchstatbestände, die sich über den Geschäftszweck der DSV und weitere relevante Anknüpfungspunkte bis hin zum Kontoverhalten herleiten lassen, ihre durch die Besonderheiten des Falles gebotenen Prüfungs-, Hinweis- und Warnpflichten nachhaltig verletzt hat.
Die DR. THEEWEN BANKRECHTSPRAXIS verwaltet gestützt auf die Evidenzrechtsprechung des BGH einen Geschädigten-Pool zur optimalen Rechtsverfolgung der Anlegerinteressen und verhandelt eine Klage u. a. gegen die Deutsche Bank beim Landgericht Köln. Gegen Frau Breitinmger-Stupp hat die DR. THEEWEN BANKRECHTSPRAXIS einen Titel erwirkt.
Die Forderungen eines zweiten Geschädigten-Pools wurden im Dezember 2011 angemeldet.
Mediastream Zweite Film GmbH & Co. Productions KG
Hochdefizitäre Anlageform, über die die in den Vertrieb involvierte Apotheker- und Ärztebank eG hinsichtlich der Risiken und Interessenkonflikte nicht ausreichend aufgeklärt hat. Eine Rückabwicklung ist auch heute noch möglich.
Flugzeug Leasingfonds Boeing 777-200 IGW
Wiederum eine verlustreiche Anlageform, über die die in den Vertrieb involvierte Apotheker- und Ärztebank eG hinsichtlich der Risiken und Interessenkonflikte nicht hinreichend aufgeklärt hat. Eine Rückabwicklung ist auch heute noch möglich.
Cinerenta Filmfonds (I-IV)
Massive Pflichtverletzungen gegenüber den Anlegern führen zu Schadensersatzansprüchen, so der BGH. Die Treuhandkommanditistin Contor hätte die Anleger vor ihrem Beitritt darüber informieren müssen, dass an das Vertriebsunternehmen entgegen dem Prospekt verdeckte Innenprovisionen in Höhe von 20 % der Beteiligungssumme fließen sollten, da sie diesen Umstand selbst kannte. Die BGH-Entscheidung gilt für Anleger sämtlicher Cinerenta-Filmfonds (I-V); diesbezügliche Ansprüche sind zur Zeit wohl auch noch nicht verjährt, zumal die spezielle Verjährungsbestimmung im Treuhandvertrag wegen Verstoßes gegen AGB-rechtliche Grundsätze unwirksam sein dürfte.
Broker- und Vermittlerhaftung
Die DR. THEEWEN BANKRECHTSPRAXIS hilft bei Anlageverlusten gegenüber Brokern und Anlagevermittlern. Vgl. hierzu unsere Urteilskommentierung: Theewen, Ein ausländischer Broker beteiligt sich bedingt vorsätzlich an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung von Kapitalanlegern durch einen inländischen Terminoptionsvermittler, wenn er diesem ohne Überprüfung seines Geschäftsmodells bewusst und offenkundig den unkontrollierten Zugang zu ausländischen Börsen eröffnet. Urteilsanmerkung zu BGH Urteil v. 09.03.2010 – XI ZR 93/09 – in: EWiR § 826 BGB 2010, 529f.
Schrottimmobilien finanziert von deutschen Banken
Auch wenn die BGH-Rechtsprechung inzwischen eine bankenfreundliche Tendenz aufweist, sind Rückabwicklungsansprüche von Anlegern, die in minderwertige Immobilien investiert haben, gegen die finanzierende Bank immer noch denkbar.
Ob Haustürsituation, Verbundgeschäft oder unwirksame Vollmacht, Anleger sollten bei defizitären Immobilienanlagen wie Fonds oder Eigentumswohnungen prüfen lassen, ob Rückabwicklungsansprüche ersichtlich sind.
Die DR. THEEWEN BANKRECHTSPRAXIS konnte kürzlich gegen eine deutsche Großbank einen namhaften Teilforderungsverzicht in Höhe von 45 % der Darlehensvaluta im Rahmen außergerichtlicher Einigung erzielen.